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521.1 CH-AR

Art. 22b Polizeigesetz - Rechtsschutz

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 22b Polizeigesetz · Rechtsschutz

1. Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.

2. Die schriftlichen Verfügungen können beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes angefochten werden.

3. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

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