521.1
CH-AR
Art. 22a Polizeigesetz - Anordnung, Form und Dauer
IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 22a Polizeigesetz · Anordnung, Form und Dauer
1. Die Wegweisung und Fernhaltung wird mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.
2. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3. Die Polizei informiert die weggewiesene Person über
a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;
b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung;
d) die Anfechtungsmöglichkeiten.