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521.1 CH-AR

Art. 22 Polizeigesetz - Wegweisung und Fernhaltung

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 22 Polizeigesetz · Wegweisung und Fernhaltung

1. Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie

a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,

b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehren oder Rettungsdienste, behindern, oder

c) die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern;

d) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern, oder unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.

2. Wer die Wegweisung oder Fernhaltung gemäss Abs. 1 missachtet, wird mit Busse bestraft.[11]

3. Die Kantonspolizei verfügt Rayonverbote und Meldeauflagen nach Massgabe des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.[12]

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