521.1
CH-AR
Art. 21 Polizeigesetz - Ausschreibung
IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 21 Polizeigesetz · Ausschreibung
1. Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ausschreiben, wenn
a) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
b) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen, kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, oder
c) sie vermisst ist.
2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.