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521.1 CH-AR

Art. 2 Polizeigesetz - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Polizeigesetz · Aufgaben

1. Die Kantonspolizei erfüllt im Besonderen folgende Aufgaben

a) Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

b) Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr.

c) * Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

d) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.

dbis * Sie ist die zuständige Bewilligungsbehörde nach Art. 3a Abs. 1 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und trifft die Massnahmen nach Art. 3a des Konkordates.

e) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

2. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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