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521.1 CH-AR

Art. 19 Polizeigesetz - Information

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 19 Polizeigesetz · Information

1. Die Kantonspolizei informiert die Betroffenen schriftlich über die Tragweite der angeordneten Massnahmen. Sie informiert die Gewaltbetroffenen namentlich über die Opferhilfe und allfällige weitere für die Betreuung von Opfern zuständigen Stellen, die weggewiesene Personen insbesondere über Beratungs- und Therapieangebote.

2. Kommen kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in Betracht, meldet die Kantonspolizei die Wegweisung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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