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521.1 CH-AR

Art. 18 Polizeigesetz - Verlängerung

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 18 Polizeigesetz · Verlängerung

1. Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach Verfügung einer Massnahme gemäss Art. 17 oder Art. 17a bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Massnahme bis zum richterlichen Entscheid, längstens um zehn Tage.

2. Die Richterin oder der Richter informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.

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