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521.1 CH-AR

Art. 17a Polizeigesetz - Stalking

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 17a Polizeigesetz · Stalking

1. Die Kantonspolizei kann eine Wegweisung, ein Rückkehr-, ein Annäherungs- und ein Kontaktverbot gegen eine Person aussprechen, welche einer anderen Person nachstellt oder sie bedroht.

2. Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein.

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