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521.1 CH-AR

Art. 17 Polizeigesetz - Massnahmen bei häuslicher Gewalt

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 17 Polizeigesetz · Massnahmen bei häuslicher Gewalt

1. Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und die Rückkehr für zehn Tage verbieten sowie ein zehntägiges Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot ist räumlich zu begrenzen. Zudem kann der Kontakt zur gefährdeten Person verboten werden.

1bis. Für die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Sinne von Art. 28b Abs. 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.

2. Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein.

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