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521.1 CH-AR

Art. 13 Polizeigesetz - Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung

III. Zusammenarbeit
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Art. 13 Polizeigesetz · Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung

1. Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.

1bis. Das Departement Inneres und Sicherheit kann im Rahmen des Ostschweizer Polizeikonkordates ausserkantonale Konkordatseinsätze der Kantonspolizei bewilligen oder das Konkordat um Hilfe ersuchen.

2. Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Polizeikommando die notwendigen Anordnungen treffen.

3. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.

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