521.1
CH-AR
Art. 1 Polizeigesetz - Allgemeiner Auftrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Polizeigesetz · Allgemeiner Auftrag
1. Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.