Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 1 Polizeigesetz - Allgemeiner Auftrag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Polizeigesetz · Allgemeiner Auftrag

1. Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

2. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.

Allgemeiner Auftrag Art. 2 Polizeigesetz →

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