512.111
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Disziplinarbeschwerden
Art. 5 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Disziplinarbeschwerden
1. Vom Kreiskommando erlassene Verfügungen in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 206 ff. des Militärstrafgesetzes.