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512.111 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Disziplinarbeschwerden

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Art. 5 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Disziplinarbeschwerden

1. Vom Kreiskommando erlassene Verfügungen in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 206 ff. des Militärstrafgesetzes.

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