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512.111 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Kantonale Schiesskommission

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Art. 4 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Kantonale Schiesskommission

1. Die kantonale Schiesskommission unterstützt das Kreiskommando beim Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens. Das Departement wählt die Mitglieder der Kommission.

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