512.111
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Kantonale Schiesskommission
Art. 4 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Kantonale Schiesskommission
1. Die kantonale Schiesskommission unterstützt das Kreiskommando beim Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens. Das Departement wählt die Mitglieder der Kommission.