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512.111 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Gemeinden

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Art. 3 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

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