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512.111 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung - Kreiskommando

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Art. 2 Verordnung über die kantonale Militärverwaltung · Kreiskommando

1. Das Kreiskommando ist Teil des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.

2. Das Kreiskommando vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

3. Dem Kreiskommando obliegt insbesondere

a) die allgemeine Auskunftserteilung an Wehrpflichtige;

b) die Erfassung der Wehrpflichtigen des Kantons;

c) die kantonale Stammkontrollführung und die Sektionskontrolle;

d) die Durchführung von Orientierungstagen;

e) der Erlass der Rekrutierungsaufgebote;

f) die Behandlung von Dienstverschiebungsgesuchen;

g) die Organisation der Entlassung aus der Militärdienstpflicht;

h) der Vollzug ausserdienstlicher Disziplinarstrafen;

i) die Administration des ausserdienstlichen Schiesswesens inklusive der Schiesspflichtkontrolle.

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