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511.21 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 9 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

1. Für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildung erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote.

2. Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz eines formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstelle zu melden.

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