511.21
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Dienstanzeigen
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Dienstanzeigen
1. Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutzkurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.