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511.21 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Dienstanzeigen

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Dienstanzeigen

1. Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutzkurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

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