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511.21 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Beförderungen

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 7 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Beförderungen

1. Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.

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