511.21
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Beförderungen
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 7 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Beförderungen
1. Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.