511.21
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Einteilung der Schutzdienstpflichten
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 6 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Einteilung der Schutzdienstpflichten
1. Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen erfolgt aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung.
2. Schutzdiensttaugliche, für die momentan keine Einteilungsmöglichkeiten bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalreserve zugewiesen werden.
3. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in den Aktivbestand der Zivilschutzorganisation.