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511.21 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Personaldatenverwaltung

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 5 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Personaldatenverwaltung

1. Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.

2. Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Personaldaten.

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