511.21
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Personaldatenverwaltung
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 5 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Personaldatenverwaltung
1. Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.
2. Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Personaldaten.