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511.21 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen

II. Organisation und Aufgaben
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Art. 4 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen

1. Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen Kantonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivilschutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen.

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