511.21
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen
II. Organisation und Aufgaben
Art. 4 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen
1. Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen Kantonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivilschutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen.