Art. 3 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Zuständigkeiten
Art. 3 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat erlässt den Leistungsauftrag und ist zuständig für die Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von Art. 33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit erlässt Weisungen für Zivilschutzeinsätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, legt Fachbereiche in der Zivilschutzorganisation (ZSO) fest und bewilligt Ausnahmen; es bezeichnet Zivilschutzmassnahmen, für die Ersatzbeiträge verwendet werden können.
3. Das Amt ist zuständig für alle übrigen Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organisationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Enthebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung, zur Art und Zeitdauer der Ausbildungsdienste sowie für die gemeinsame Ausbildung mit Partnerorganisationen.
4. Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantonale Zivilschutzstelle.