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511.21 CH-AR

Art. 20 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

VIII. Finanzen
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Art. 20 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

1. Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.

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