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511.21 CH-AR

Art. 2 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Zuständige Stelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Zuständige Stelle

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton.

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