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511.21 CH-AR

Art. 19 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

VII. Material und Fahrzeuge
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Art. 19 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

1. Das Amt bestimmt die Ausrüstung der Zivilschutzorganisation und regelt die Beschaffung und Verteilung.

2. Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorganisationen zu koordinieren.

3. Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung abschliessen.

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