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511.21 CH-AR

Art. 18 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Anlagen- und Schutzbautenkontrolle

VI. Schutzbauten
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Art. 18 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Anlagen- und Schutzbautenkontrolle

1. Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben Jahre.

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