511.21
CH-AR
Art. 17 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Verwendung der Ersatzbeiträge
VI. Schutzbauten
Art. 17 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Verwendung der Ersatzbeiträge
1. Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Prioritätenordnung
a) Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;
b) Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;
c) Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;
d) Zivilschutzmaterial.