Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.21 CH-AR

Art. 17 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Verwendung der Ersatzbeiträge

VI. Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Verwendung der Ersatzbeiträge

1. Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Prioritätenordnung

a) Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;

b) Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;

c) Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;

d) Zivilschutzmaterial.

← Art. 16 Verordnung zum Zivilschutzgesetz Gegenstand Art. 18 Verordnung zum Zivilschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →