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511.21 CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Steuerung und Ersatzbeiträge

VI. Schutzbauten
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Art. 16 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Steuerung und Ersatzbeiträge

1. Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurteilungsgebiete fest.

2. Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.

3. Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Immobilien.

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