511.21
CH-AR
Art. 16 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Steuerung und Ersatzbeiträge
VI. Schutzbauten
Art. 16 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Steuerung und Ersatzbeiträge
1. Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurteilungsgebiete fest.
2. Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.
3. Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Immobilien.