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511.21 CH-AR

Art. 15 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
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Art. 15 Verordnung zum Zivilschutzgesetz

1. Die Gemeinden haben dem Amt Gesuche für Einsätze spätestens sechs Monate vor Beginn einzureichen.

2. Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.

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