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511.21 CH-AR

Art. 14 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Ausbildungssteuerung

IV. Ausbildung
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Art. 14 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Ausbildungssteuerung

1. Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs- und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzkompanien und stellt dem Departement Inneres und Sicherheit die Resultate zur Überprüfung zu.

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