511.21
CH-AR
Art. 14 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Ausbildungssteuerung
IV. Ausbildung
Art. 14 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Ausbildungssteuerung
1. Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs- und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzkompanien und stellt dem Departement Inneres und Sicherheit die Resultate zur Überprüfung zu.