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511.21 CH-AR

Art. 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Besoldung

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Besoldung

1. Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.

2. Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.

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