511.21
CH-AR
Art. 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Besoldung
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Besoldung
1. Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.
2. Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.