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511.21 CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Dispensation

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 11 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Dispensation

1. Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.

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