511.21
CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Aufgebot zu Einsätzen
III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Aufgebot zu Einsätzen
1. Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorganisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.
2. Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.