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511.21 CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Aufgebot zu Einsätzen

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot
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Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Aufgebot zu Einsätzen

1. Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorganisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.

2. Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.

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