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511.21 CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Zivilschutzgesetz - Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung zum Zivilschutzgesetz · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben im Zivilschutz.

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