511.2
CH-AR
Art. 9 Zivilschutzgesetz - Ausbildung
IV. Ausbildung und Aufgebot
Art. 9 Zivilschutzgesetz · Ausbildung
1. Der Kanton kann die nötigen Ausbildungsanlagen erstellen und betreiben. Er kann sich an ausserkantonalen Ausbildungsanlagen oder -angeboten beteiligen.
2. Der Kanton ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung.
3. Das Personal der Führungsorgane kann zu Ausbildungskursen aufgeboten werden.
4. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz finden hierbei sinngemäss Anwendung. Der Regierungsrat kann Ausführungsvorschriften erlassen.