511.2
CH-AR
Art. 8 Zivilschutzgesetz
III. Einteilung (Zuweisung)
Art. 8 Zivilschutzgesetz
1. Schutzdienstpflichtige können mit ihrem Einverständnis den Führungsstäben, der Polizei und nach Massgabe des Bundesrechts weiteren Organisationen und Diensten zur Verstärkung zugewiesen werden.