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511.2 CH-AR

Art. 8 Zivilschutzgesetz

III. Einteilung (Zuweisung)
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Art. 8 Zivilschutzgesetz

1. Schutzdienstpflichtige können mit ihrem Einverständnis den Führungsstäben, der Polizei und nach Massgabe des Bundesrechts weiteren Organisationen und Diensten zur Verstärkung zugewiesen werden.

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