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511.2 CH-AR

Art. 7 Zivilschutzgesetz - Gemeinden

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 7 Zivilschutzgesetz · Gemeinden

1. Die Gemeinderäte sorgen für den Vollzug der den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben. Sie können Zivilschutzunterstützung durch den Kanton beanspruchen. Diese wird vom Zivilschutzkommando im Rahmen der verfügbaren Mittel zugeteilt.

2. Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für

a) den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, den Betrieb und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;

b) die Alarmierung und die Information der Bevölkerung in Absprache mit dem kantonalen Führungsstab;

c) die Mitfinanzierung;

d) die Kontrolle und den Einzug der verfügten Ersatzbeiträge. Sie sind über Spezialfinanzierungen auszuweisen.

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