511.2
CH-AR
Art. 6 Zivilschutzgesetz - Zivilschutzorganisation
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 6 Zivilschutzgesetz · Zivilschutzorganisation
1. Der Kanton errichtet eine kantonale Zivilschutzorganisation nach Massgabe des Bestandes an Schutzdienstpflichtigen, der hauptsächlichen Gefahren und Risiken sowie im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes zugunsten des Kantons und der Gemeinden.
2. Sie unterstützt die Gemeinden in ihren Aufgaben.