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511.2 CH-AR

Art. 5 Zivilschutzgesetz - Amt für Immobilien

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 5 Zivilschutzgesetz · Amt für Immobilien

1. Das Amt für Immobilien ist zuständig für den baulichen Zivilschutz.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Überwachung des Schutzraumbaus;

b) die Planung und Steuerung des Schutzraumbaus in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz;

c) die Erteilung der Baubewilligung betreffend Schutzraumbaupflicht; der Regierungsrat kann diese Aufgaben an Gemeinden delegieren;

d) die Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Zivilschutzanlagen;

e) die Verfügung ganzer oder teilweiser Befreiung von der Schutzraumbaupflicht mit oder ohne Ersatzbeitrag;

f) die Aufhebung von Schutzräumen;

g) die Anordnung der Ersatzvornahme.

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