511.2
CH-AR
Art. 5 Zivilschutzgesetz - Amt für Immobilien
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 5 Zivilschutzgesetz · Amt für Immobilien
1. Das Amt für Immobilien ist zuständig für den baulichen Zivilschutz.
2. Es ist insbesondere zuständig für
a) die Überwachung des Schutzraumbaus;
b) die Planung und Steuerung des Schutzraumbaus in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz;
c) die Erteilung der Baubewilligung betreffend Schutzraumbaupflicht; der Regierungsrat kann diese Aufgaben an Gemeinden delegieren;
d) die Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Zivilschutzanlagen;
e) die Verfügung ganzer oder teilweiser Befreiung von der Schutzraumbaupflicht mit oder ohne Ersatzbeitrag;
f) die Aufhebung von Schutzräumen;
g) die Anordnung der Ersatzvornahme.