Art. 4 Zivilschutzgesetz - Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Art. 4 Zivilschutzgesetz · Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt in Absprache mit dem Zivilschutzkommando die administrative und organisatorische Führung der Zivilschutzorganisation sicher.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist, soweit nicht der Bund hiefür zuständig ist, insbesondere zuständig für
a) die Rekrutierung, Zuteilung und Entlassung der Schutzdienstpflichtigen;
b) die Planung der Aus- und Weiterbildung, die Wiederholungskurse und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
c) die Führung der Personalkontrollen;
d) die finanziellen Belange des Zivilschutzes;
e) die Beschaffung und Verwaltung von Material;
f) * die Festlegung des Bedarfs an Schutzräumen und Anlagen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Immobilien;
g) die Überwachung der Betriebsbereitschaft von Schutzräumen (Periodische Schutzraumkontrolle PSK);
h) den Kulturgüterschutz;
i) die Einleitung oder den Verzicht auf ein Strafverfahren, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist;
j) die Koordination der Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.