511.2
CH-AR
Art. 3 Zivilschutzgesetz - Departement Inneres und Sicherheit
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 3 Zivilschutzgesetz · Departement Inneres und Sicherheit
1. Das Departement Inneres und Sicherheit sorgt für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation und bestimmt die personellen Besetzungen des Zivilschutzkommandos.
2. Es regelt die Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen mit den Gemeinden und den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.
3. Das Departement Inneres und Sicherheit ist die zuständige Behörde, wenn nicht im Gesetz eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Es kann Aufgaben an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz delegieren.