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511.2 CH-AR

Art. 22 Zivilschutzgesetz - Referendum und Inkrafttreten

IX. Schlussbestimmungen
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Art. 22 Zivilschutzgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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