Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.2 CH-AR

Art. 21 Zivilschutzgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts

IX. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Zivilschutzgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 25. April 1965 über die Einführung der Bundesvorschriften über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz sowie die Verordnung vom 16. Juni 1908 über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz werden aufgehoben.

2. Die vorläufige Verordnung vom 16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wird aufgehoben.

← Art. 20 Zivilschutzgesetz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 22 Zivilschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →