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511.2 CH-AR

Art. 2 Zivilschutzgesetz - Regierungsrat

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 2 Zivilschutzgesetz · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Vorbereitung der Massnahmen und den Vollzug.

2. Er sorgt für die Zusammenarbeit mit Bund, anderen Kantonen und dem angrenzenden Ausland. Er kann dafür Vorschriften erlassen und Verträge abschliessen.

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