511.2
CH-AR
Art. 19 Zivilschutzgesetz - Strafbestimmungen
IX. Schlussbestimmungen
Art. 19 Zivilschutzgesetz · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.- bestraft.