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511.2 CH-AR

Art. 19 Zivilschutzgesetz - Strafbestimmungen

IX. Schlussbestimmungen
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Art. 19 Zivilschutzgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.- bestraft.

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