511.2
CH-AR
Art. 18 Zivilschutzgesetz
VIII. Finanzierung
Art. 18 Zivilschutzgesetz
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Die Verrechnung der Kosten an die Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl.