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511.2 CH-AR

Art. 18 Zivilschutzgesetz

VIII. Finanzierung
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Art. 18 Zivilschutzgesetz

1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Die Verrechnung der Kosten an die Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl.

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