Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.2 CH-AR

Art. 17 Zivilschutzgesetz - ABC-Dienst

VII. Weitere Massnahmen
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Art. 17 Zivilschutzgesetz · ABC-Dienst

1. Der Kanton kann zur Unterstützung bei atomaren, biologischen und chemischen Ereignissen oder bei Verstrahlung einen ABC-Dienst einrichten.

2. Der ABC-Dienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Der Kanton trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

3. Der kantonale Führungsstab bietet die Angehörigen des ABC-Dienstes für den Einsatz auf.

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