511.2
CH-AR
Art. 17 Zivilschutzgesetz - ABC-Dienst
VII. Weitere Massnahmen
Art. 17 Zivilschutzgesetz · ABC-Dienst
1. Der Kanton kann zur Unterstützung bei atomaren, biologischen und chemischen Ereignissen oder bei Verstrahlung einen ABC-Dienst einrichten.
2. Der ABC-Dienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Der Kanton trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.
3. Der kantonale Führungsstab bietet die Angehörigen des ABC-Dienstes für den Einsatz auf.