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511.2 CH-AR

Art. 16 Zivilschutzgesetz - Psychologische erste Hilfe (Care-Team)

VII. Weitere Massnahmen
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Art. 16 Zivilschutzgesetz · Psychologische erste Hilfe (Care-Team)

1. Der Kanton kann zur Unterstützung Betroffener und deren Umfeld, der Partnerorganisationen und des Zivilschutzes eine psychologische erste Hilfe einrichten. Er trägt die Kosten für Ausbildung, Organisation und Einsätze und kann Zusammenarbeits-Vereinbarungen eingehen.

2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Verantwortlichkeit, Organisation, Ausbildung und zu den Aufnahme- und Einsatzgrundsätzen des Teams.

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