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511.2 CH-AR

Art. 15 Zivilschutzgesetz - Polizeiverstärkung

VII. Weitere Massnahmen
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Art. 15 Zivilschutzgesetz · Polizeiverstärkung

1. Der Kanton kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und von Grossanlässen eine bewaffnete Polizeiverstärkung einrichten.

2. Die Polizeiverstärkung wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

3. Die Kantonspolizei kann Angehörige der Polizeiverstärkung einsetzen für

a) Zutrittskontrollen und Objektschutz;

b) Überwachungen;

c) Absperrungen und Umleitungen;

d) Verkehrsregelung;

e) Vermisstensuche;

f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

4. Das Polizeikommando bietet die Angehörigen der Polizeiverstärkung für den Einsatz auf.

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