Art. 14 Zivilschutzgesetz
Art. 14 Zivilschutzgesetz
1. Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen ist für die eigenen Güter Sache der Besitzerin oder des Besitzers.
2. Die Durchführung des Kulturgüterschutzes obliegt auf kantonaler Ebene dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt den zuständigen Instanzen die notwendigen Massnahmen. Es arbeitet mit dem Staatsarchiv und der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zusammen.
3. Das Amt für Militär und Bevökerungsschutz hat im Rahmen der Zivilschutzorganisation das erforderliche Personal einzuteilen und auszubilden sowie für die im kantonalen Besitz befindlichen beweglichen Kulturgüter die erforderlichen Schutzräume zur Verfügung zu stellen.